BFH vom 08.10.1970
IV R 196/69
Fundstellen:
BFHE 100, 254
BStBl II 1971, 59

BFH - 08.10.1970 (IV R 196/69) - DRsp Nr. 1997/10304

BFH, vom 08.10.1970 - Aktenzeichen IV R 196/69

DRsp Nr. 1997/10304

»Die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters (Unterbeteiligten) eines Mitunternehmers mindern nicht den Gewerbeertrag (Abweichung vom BFH-Urteil I 39/61 U vom 20.03.1962, BFH 75, 189 BStBl III 1962, 337).«

I. Streitig war in den Gewerbesteuermeßbetragsverfahren 1960 bis 1962, ob die Gewinnanteile eines typischen, an dem Gewinnanteil eines Mitunternehmers unterbeteiligten stillen Gesellschafters den Gewerbeertrag der Personengesellschaft mindern.

Die Revisionsklägerin, eine KG, bestand am 1. Januar 1960 aus den Gesellschaftern A, B, C und E, die in unterschiedlicher Höhe am Gewinn und am festen Kapital (1Mill.DM) beteiligt waren. An den Gesellschaftsanteilen der beiden Komplementäre A und B war ab 1. Januar 1960 der stille Gesellschafter F mit je 5,415 v.H. des nominellen Kapitals unterbeteiligt. Die Unterbeteiligung war in der Weise zustande gekommen, daß F von dem bis 31. Dezember 1959 als Kommanditist beteiligten Gesellschafter D dessen Anteil von 10,83 v.H. des festen Kapitals erworben und diesen zu gleichen Teilen auf die Gesellschafter A und B weiter übertragen hatte. A und B gewährten dem F die für die übertragene Beteiligung eingeräumten Unterbeteiligungen für sechs Jahre. Sie verpflichteten sich, dem F bis zum 31. Dezember 1959 zunächst je 75.000 DM und nach Beendigung der Unterbeteiligung je weitere 125.000 DM zu zahlen.