BFH vom 08.10.1975
I R 134/73
Normen:
EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; EStR Abschn. 35;
Fundstellen:
BFHE 117, 441
BStBl II 1976, 186

BFH - 08.10.1975 (I R 134/73) - DRsp Nr. 1997/12718

BFH, vom 08.10.1975 - Aktenzeichen I R 134/73

DRsp Nr. 1997/12718

»Zu den Voraussetzungen eines die Übertragung stiller Reserven oder die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung rechtfertigenden behördlichen Eingriffs.«

Normenkette:

EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; EStR Abschn. 35;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in der Rechtsform einer Einzelfirma in Sch. ein Sägewerk. Hieran war sein Sohn als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt. Mit Vertrag vom 17. September 1964 verkaufte der Kläger das Sägewerk an das Land B. das die Grundfläche für die Errichtung eines Bauwerks benötigte, zum Preise von 380.000 DM. Der Kaufvertrag enthält den Hinweis, daß der Grunderwerb für die Baumaßnahme erfolge und die Beteiligten daher Freistellung von der Grunderwerbsteuer beantragten. Als Zeitpunkt der Übergabe war der 1. Januar 1965 vereinbart. Die Auflassung der Grundstücke wurde am 9. Februar 1965 vorgenommen. Im einzelnen wurden folgende Gegenstände veräußert:

Grundstücke Markung H 160.000 DM

Wassernutzungsrecht 90.000 DM

Holzbestand 10.000 DM

Trafo und elektrische Installation 30.000 DM

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380.000 DM.