BFH vom 08.10.1975
II R 39/70
Normen:
GrEStAgrG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 292
BStBl II 1976, 164

BFH - 08.10.1975 (II R 39/70) - DRsp Nr. 1997/12707

BFH, vom 08.10.1975 - Aktenzeichen II R 39/70

DRsp Nr. 1997/12707

»1. Landwirt im Hauptberuf im Sinne § 2 Abs. 1 GrEStAgrG Nordrhein-Westfalen ist auch derjenige, der Einkünfte in der vorgeschriebenen Höhe aus einem von ihm bewirtschafteten gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb erzielt. 2. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStAgrG Nordrhein-Westfalen kann auch der Hinzuerwerb eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks durch den Miteigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs auf Antrag von der Besteuerung ausgenommen werden. 3. Aus der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStAgrG festgelegten Begrenzung des Umfangs des begünstigten Erwerbs "bis zur Größe eines Familienbetriebs" folgt nicht, daß nur ein Hinzuerwerb zu eigenbewirtschafteten Betrieben von der Besteuerung ausgenommen werden kann. Die Vorschrift erfaßt auch den Zuerwerb zu verpachteten Betrieben.«

Normenkette:

GrEStAgrG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;