BFH vom 08.10.1975
II R 94/70
Normen:
KVStGKVStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 2, 4;
Fundstellen:
BFHE 117, 109
BStBl II 1976, 24

BFH - 08.10.1975 (II R 94/70) - DRsp Nr. 1997/12636

BFH, vom 08.10.1975 - Aktenzeichen II R 94/70

DRsp Nr. 1997/12636

»1. Nur eine Rechtspflicht kann im Sinn des § 2 (Abs. 1) Nr. 2 KVStG eine "im Gesellschaftsverhältnis begründete Verpflichtung" darstellen. 2. Die "Eignung" einer Leistung, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, ist unabhängig davon, ob der Erfolg einer Erhöhung des Werts der Gesellschaftsrechte wegen eines Ergebnisabführungsvertrags nicht eintritt oder trotz eines solchen eintritt. 3. Eine juristische Person ist nicht in der Lage, selbst "Arbeitsleistungen" zu erbringen.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 2, 4;

I. Die ursprüngliche Klägerin (weiterhin als solche bezeichnet) ist im Zuge mehrerer Umwandlungen auf die nunmehrige Revisionsbeklagte übergegangen. dieser Vorgänge wird auf deren Schriftsätze vom 2. März 1971 und vom 16. Oktober 1972 Bezug genommen.

Die Klägerin war eine bergrechtliche Gewerkschaft. Ihr Hauptgewerke war eine Aktiengesellschaft. An diese hatte die Klägerin kraft Ergebnisausschließungsvertrags ihre Geschäftsergebnisse abzuführen. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat die Muttergesellschaft "Dienstleistungen für die Klägerin erbracht, wofür keine Entgelte berechnet worden sind". Tatsächliche Feststellungen über diese "personellen Dienstleistungen" hat das FG nicht getroffen.