BFH vom 08.10.1981
IV R 202/79
Normen:
EStG § 34 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 291
BStBl II 1982, 118

BFH - 08.10.1981 (IV R 202/79) - DRsp Nr. 1997/15110

BFH, vom 08.10.1981 - Aktenzeichen IV R 202/79

DRsp Nr. 1997/15110

»Einkünfte aus einer ärztlichen Tätigkeit, die Untersuchungen über die Verträglichkeit eines neuen Präparats zum Gegenstand hat, sind nicht nach § 34 Abs. 4 EStG tarifbegünstigt.«

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 4 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Arzt für Allgemeinmedizin freiberuflich tätig. Er führte im Streitjahr 1976 im Auftrag eines pharmazeutischen Unternehmens für ein neues Präparat eine sog. "Verträglichkeitsprüfung" durch. Seine Aufgabe bestand darin, nach einem vom Auftraggeber aufgestellten genauen Prüfungsplan Untersuchungen über die Verträglichkeit der Prüfsubstanz an 20 Probanden durchzuführen; dabei wurden an den Probanden Herz- und Kreislaufuntersuchungen, hämatologische, klinisch-chemische sowie Harnuntersuchungen vorgenommen. Über das Ergebnis der Untersuchungen fertigte der Kläger einen Bericht an.

Die Einkünfte des Klägers aus seiner freiberuflichen Tätigkeit betrugen im Streitjahr rund 83.600 DM; aus seiner Testtätigkeit erzielte er Einkünfte in Höhe von 19.910 DM.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Streitjahr beantragte der Kläger für seine Einkünfte aus der Testtätigkeit die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte diesen Antrag ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.