BFH vom 08.11.1973
IV B 6/72
Fundstellen:
BFHE 110, 487
BStBl II 1974, 38

BFH - 08.11.1973 (IV B 6/72) - DRsp Nr. 1997/11766

BFH, vom 08.11.1973 - Aktenzeichen IV B 6/72

DRsp Nr. 1997/11766

»Ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung nicht die Höhe, sondern nur die Verteilung des Gewinns streitig, so ist der Streitwert stets mit 25 % des Teils des Gewinns zu bemessen, um dessen Verteilung gestritten wird.«

In dem von der KG (Klägerin) betriebenen Klageverfahren war ausschließlich die Gewinnverteilung 1968 unter den Gesellschaften streitig. Mit dem angegriffenen Feststellungsbescheid vom 20. Mai 1970 hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) den Gewinn von 256.608 DM den Gesellschaftern, wie folgt zugerechnet:

Demgegenüber begehrte A B C

die Klägerin folgende Komplementär Kommanditistin Kommanditistin

Gewinnverteilung: 217.918 DM 25.793 DM 12.897 DM

82.902 DM 115.804 DM 57.902 DM

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Mehr/Weniger - 135.016 DM + 90.011 DM + 45.005 DM.

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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in vollem Umfange statt. Es erlegte die Kosten des Verfahrens dem FA auf.