In dem von der KG (Klägerin) betriebenen Klageverfahren war ausschließlich die Gewinnverteilung 1968 unter den Gesellschaften streitig. Mit dem angegriffenen Feststellungsbescheid vom 20. Mai 1970 hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) den Gewinn von 256.608 DM den Gesellschaftern, wie folgt zugerechnet:
Demgegenüber begehrte A B C
die Klägerin folgende Komplementär Kommanditistin Kommanditistin
Gewinnverteilung: 217.918 DM 25.793 DM 12.897 DM
82.902 DM 115.804 DM 57.902 DM
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Mehr/Weniger - 135.016 DM + 90.011 DM + 45.005 DM.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in vollem Umfange statt. Es erlegte die Kosten des Verfahrens dem FA auf.
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