BFH vom 08.11.1974
III R 76/73
Normen:
AO § 214, § 215, § 216 ; VStG § 3a Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 114, 501
BStBl II 1975, 470

BFH - 08.11.1974 (III R 76/73) - DRsp Nr. 1997/12463

BFH, vom 08.11.1974 - Aktenzeichen III R 76/73

DRsp Nr. 1997/12463

»1. Über die sachliche Vermögensteuerbefreiung nach § 3a Nr. 1 Satz 2 VStG ist im Verfahren zur Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zu entscheiden. 2. Das Vermögen einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist für die Zurechnung bei der Besteuerung wie das Vermögen einer Kommanditgesellschaft zu behandeln. Dabei wird es so angesehen, als hätte die KGaA nur einen Kommanditisten, der durch die Gesamtheit der Kommanditaktionäre dargestellt wird.«

Normenkette:

AO § 214, § 215, § 216 ; VStG § 3a Nr. 1 Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, hat den satzungsmäßigen Zweck, Hafenumschlagseinrichtungen zu betreiben und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte durchzuführen. Die Aktien der Klägerin befinden sich in privater Hand.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte zum 1. Januar 1970 die Vermögensteuerjahresschuld zunächst auf 10.380 DM und nach Klageerhebung durch berichtigten Bescheid aufgrund des festgestellten Gesamtvermögens von 1.806.000 DM auf 18.060 DM fest. Die Klägerin beantragte, den berichtigten Vermögensteuerbescheid zum Gegenstand dieses Verfahrens zu machen. Sie begehrt, ihr Hafenvermögen von der Vermögensteuer freizustellen. Die Sprungklage gegen die Steuerfestsetzung war erfolglos.