BFH - 08.11.1974 (VI R 22/72) - DRsp Nr. 1997/12257
BFH, vom 08.11.1974 - Aktenzeichen VI R 22/72
DRsp Nr. 1997/12257
»Zu den Ehescheidungskosten, die nach § 33EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, gehören nicht die Kosten für die Beschäftigung eines Detektivs, der im Auftrag des Steuerpflichtigen Material zum Nachweis eines Verschuldens des Ehegatten beschaffen soll.«