BFH vom 08.11.1977
VI R 42/75
Normen:
EStG (1969) § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 34
BStBl II 1978, 147

BFH - 08.11.1977 (VI R 42/75) - DRsp Nr. 1997/13620

BFH, vom 08.11.1977 - Aktenzeichen VI R 42/75

DRsp Nr. 1997/13620

»Die Kosten einer nachträglich erteilten amtlichen Genehmigung zur Auswanderung aus der CSSR sind in der Regel keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des EStG § 33

Normenkette:

EStG (1969) § 33 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau haben 1969 geheiratet. Die Ehefrau stammt aus der CSSR und lebte schon vor der Eheschließung längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland. Im Streitjahr 1970 suchte sie bei den Behörden in Prag um die amtliche Genehmigung zur Auswanderung nach. Für die Genehmigung hatte sie 5.000 tschechische Kronen zu zahlen. Diesen Betrag von umgerechnet 2.750 DM und weitere 303,50 DM für die Fahrt nach Prag beantragte der Kläger, bei der Einkommensteuerveranlagung 1970 als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte den Antrag ab. Der Einspruch blieb erfolglos.