BFH vom 08.11.1977
VIII R 110/76
Normen:
EStG (1965) § 7b Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 560
BStBl II 1978, 82

BFH - 08.11.1977 (VIII R 110/76) - DRsp Nr. 1997/13591

BFH, vom 08.11.1977 - Aktenzeichen VIII R 110/76

DRsp Nr. 1997/13591

»Für eine Eigentumswohnung, die erst durch die nachträgliche Teilung eines Mietwohngrundstückes nach WEG § 8 entstanden ist, können die erhöhten Absetzungen nach EStG § 7b Abs. 3 J: 1965 nicht in Anspruch genommen werden.«

Normenkette:

EStG (1965) § 7b Abs. 3 ;

I. Es ist streitig, ob der Ersterwerber einer Eigentumswohnung, die durch nachträgliche Teilung eines Mietwohngrundstücks entstanden ist, die erhöhte Abschreibung nach § 7b Abs 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nehmen darf. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb 1973 eine Eigentumswohnung in dem Teil einer Wohnanlage, die zunächst als Mietshaus genutzt wurde und deren Eigentumswohnungen erst nachträglich durch Teilung gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) entstanden waren. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gewährte der Klägerin die begehrte erhöhte Abschreibung nach § 7b Abs 3 EStG mit der Begründung nicht, § 7b Abs 3 EStG sei nur dann anzuwenden, wenn spätestens im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes Wohnungseigentum gebildet worden sei.