I. An der A.-GmbH waren seit ihrer Gründung die Klägerin mit einem Stammanteil von 90.000 DM und die B.-GmbH mit einem Stammanteil von 10.000 DM beteiligt. Zwischen beiden Gesellschaftern bestand nach dem Vortrag der Klägerin ein Organschaftsverhältnis im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Die A.-GmbH erwarb durch Vertrag vom Juli 1958 ein Grundstück und durch Vertrag vom Juli 1960 ein weiteres Grundstück. 1964 trat die B.-GmbH ihren Geschäftsanteil an die Klägerin ab. Dadurch wurde die Klägerin alleinige Gesellschafterin der A.-GmbH. Die beiden genannten Grundstücke gehörten in diesem Zeitpunkt zum Vermögen der A.-GmbH.
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