BFH vom 08.11.1978
II R 82/73
Normen:
GrEStG (1940) § 1 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 332
BStBl II 1979, 153

BFH - 08.11.1978 (II R 82/73) - DRsp Nr. 1997/13987

BFH, vom 08.11.1978 - Aktenzeichen II R 82/73

DRsp Nr. 1997/13987

»Erwirbt eine GmbH, deren Anteile sich in der Hand eines herrschenden und eines abhängigen Unternehmens befinden, Grundstücke und werden sodann alle Anteile an der GmbH in der Hand des herrschenden Unternehmens vereinigt, so unterliegt diese Anteilsvereinigung der Grunderwerbsteuer. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob das herrschende Unternehmen alle Anteile an dem abhängigen Unternehmen innehat oder nicht.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 1 Abs. 3 Nr. 1 ;

I. An der A.-GmbH waren seit ihrer Gründung die Klägerin mit einem Stammanteil von 90.000 DM und die B.-GmbH mit einem Stammanteil von 10.000 DM beteiligt. Zwischen beiden Gesellschaftern bestand nach dem Vortrag der Klägerin ein Organschaftsverhältnis im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Die A.-GmbH erwarb durch Vertrag vom Juli 1958 ein Grundstück und durch Vertrag vom Juli 1960 ein weiteres Grundstück. 1964 trat die B.-GmbH ihren Geschäftsanteil an die Klägerin ab. Dadurch wurde die Klägerin alleinige Gesellschafterin der A.-GmbH. Die beiden genannten Grundstücke gehörten in diesem Zeitpunkt zum Vermögen der A.-GmbH.