I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ließ am 26. September und 1. November 1972 Rum aus Guadeloupe zum zollrechtlich freien Verkehr und zur weiteren Versendung auf Branntweinbegleitschein abfertigen. Entsprechend dem Weingeistgehalt des Rums erhob ein dem Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt -HZA-) unterstehendes Zollamt durch Bescheide vom 27. September und 3. November 1972 jeweils die Monopolausgleichspitze. Der nach erfolglosen Einsprüchen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) Hamburg durch Urteil vom 15. Februar 1977 statt. Der erkennende Senat hob die Entscheidung mit Urteil vom 16. Juli 1980 VII R 24/77 (BFHE 131, 158, BStBl II 1980, 632) auf und verwies die Sache an das FG zurück. Im zweiten Rechtsgang gab das FG der Klage wiederum statt (Urteil vom 23. Juli 1982 IV 173/80 H, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 72).
II. Die Revision ist unbegründet.
Das FG hat zwar die Tragweite seiner Bindung an das zurückverweisende Urteil des erkennenden Senats verkannt (§ 126 Abs. 5 FGO) und Art.
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