I. Die Klägerin erwarb mit notariellen Urkunden vom Juni/November 1957 Grundstücksflächen, um darauf steuerbegünstigte Gebäude nach den Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus zu errichten. Mit notariellem Einbringungsvertrag von Ende April 1958 brachte sie diesen Grundbesitz in die zwischen ihr und einem Architekten bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ein. Ende August 1958 wurden die Grundstücke auf die Klägerin und den Architekten als Gesellschafter der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aufgelassen, die darauf steuerbegünstigte Gebäude errichtete.
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