BFH vom 08.12.1970
II 43/65
Normen:
GrEStG § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 120
BStBl II 1971, 530

BFH - 08.12.1970 (II 43/65) - DRsp Nr. 1997/10555

BFH, vom 08.12.1970 - Aktenzeichen II 43/65

DRsp Nr. 1997/10555

»1. Bringt ein Gesellschafter das von ihm erworbene unbebaute Grundstück innerhalb der Fünfjahresfrist in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, die darauf steuerbegünstigte Gebäude errichtet, so liegt in dieser Weiterübertragung des Grundstücks eine Aufgabe des begünstigten Zwecks. 2. In Fällen solcher Art kann der Rechtsgedanke des § 5 Abs. 2 GrEStG auf den Erwerb des Grundstücks durch den Gesellschafter nicht angewendet werden.«

Normenkette:

GrEStG § 5 ;

I. Die Klägerin erwarb mit notariellen Urkunden vom Juni/November 1957 Grundstücksflächen, um darauf steuerbegünstigte Gebäude nach den Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus zu errichten. Mit notariellem Einbringungsvertrag von Ende April 1958 brachte sie diesen Grundbesitz in die zwischen ihr und einem Architekten bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ein. Ende August 1958 wurden die Grundstücke auf die Klägerin und den Architekten als Gesellschafter der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aufgelassen, die darauf steuerbegünstigte Gebäude errichtete.