BFH vom 08.12.1970
II R 26/67
Fundstellen:
BFHE 101, 312
BStBl II 1971, 255

BFH - 08.12.1970 (II R 26/67) - DRsp Nr. 1997/10421

BFH, vom 08.12.1970 - Aktenzeichen II R 26/67

DRsp Nr. 1997/10421

»1. Überträgt der Erwerber ein unbebautes Grundstück innerhalb der Fünfjahresfrist auf seinen Sohn, der seinerseits ein steuerbegünstigtes Gebäude errichtet, so liegt in der Weiterübertragung die Aufgabe des steuerbegünstigten Zwecks auch dann, wenn dies in "vorweggenommener Erbfolge" geschieht. 2. Der Umstand, daß die Weiterübertragung des Grundstücks - außer nach den Vorschriften für den sozialen Wohnungsbau - auch nach § 3 Nr. 6 GrEStG steuerbefreit ist, ändert an der Nachversteuerungspflicht für den Erwerb des Grundstücks durch den Vater nichts. 3. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des II. Baden-Württembergischen GrEStG ist auf Fälle dieser Art nicht anwendbar. 4. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des II. Baden-Württembergischen GrEStWG ist auf Fälle dieser Art ebenfalls nicht anwendbar, und zwar auch dann nicht, wenn sich der Vater für sich und seine Ehefrau im Gebäude eine Einliegerwohnung vorbehalten hat.«

I. Der Kläger hatte im Oktober 1963 ein unbebautes Grundstück erworben. Das Finanzamt (FA) - Beklagter - hatte den Erwerb antragsgemäß nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Baden-Württembergischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung beim Wohnungsbau vom 20. Juli 1962 - GrEStWG (Gesetzblatt S. 74) von der Besteuerung nach dem GrEStG ausgenommen.