I. Der Kläger hatte im Oktober 1963 ein unbebautes Grundstück erworben. Das Finanzamt (FA) - Beklagter - hatte den Erwerb antragsgemäß nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Baden-Württembergischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung beim Wohnungsbau vom 20. Juli 1962 - GrEStWG (Gesetzblatt S. 74) von der Besteuerung nach dem GrEStG ausgenommen.
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