BFH - 08.12.1970 (VII B 29/69) - DRsp Nr. 1997/10409
BFH, vom 08.12.1970 - Aktenzeichen VII B 29/69
DRsp Nr. 1997/10409
»1. Eine schriftliche Abtretung der Kostenerstattungsforderung an den Prozeßbevollmächtigten ist keine genügende Grundlage für eine Festsetzung der Kosten zu seinen Gunsten statt zugunsten der abtretenden Prozeßpartei. 2. Werden die Kosten dennoch für den Prozeßbevollmächtigten festgesetzt, so ist die Kostenfestsetzung wirkungslos.«
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