BFH vom 08.12.1970
VII K 8/68
Fundstellen:
BFHE 101, 45
BStBl II 1971, 204

BFH - 08.12.1970 (VII K 8/68) - DRsp Nr. 1997/10390

BFH, vom 08.12.1970 - Aktenzeichen VII K 8/68

DRsp Nr. 1997/10390

»1. Erklärt der Kläger schriftlich gegenüber der Verwaltungsbehörde, er betrachte seine Klage als gegenstandslos, so wird diese Erklärung nur dann als Klagerücknahme wirksam, wenn sich aus ihr eindeutig erkennen läßt, daß der Kläger die Klage gegenüber dem Gericht zurücknimmt, und die Erklärung mit seinem Wissen und Wollen dem Gericht vorgelegt wird. 2. Unter vollständig ausgepreßten Weintrestern im Sinne von § 122 Abs. 1 BO sind die bei der Weinbereitung erstmalig abgepreßten Trester zu verstehen.«