BFH - 08.12.1972 (VI B 39/72) - DRsp Nr. 1997/11392
BFH, vom 08.12.1972 - Aktenzeichen VI B 39/72
DRsp Nr. 1997/11392
»1. Hat das FG im Verfahren des § 114FGO eine einstweilige Anordnung erlassen, so kann das betroffene FA den Beschluß über diese Anordnung nicht mit der Beschwerde anfechten. Einziger Rechtsbehelf dagegen ist vielmehr der Antrag auf mündliche Verhandlung, über den das FG endgültig durch unanfechtbares Endurteil entscheidet. 2. Nur in einem nach § 626ZPO in Gang gesetzten Verfahren der Hauptsache kann der BFH als Revisionsgericht mit der Sache befaßt werden.«