BFH - 08.12.1976 (I R 215/73) - DRsp Nr. 1997/13286
BFH, vom 08.12.1976 - Aktenzeichen I R 215/73
DRsp Nr. 1997/13286
»1. Wird der Geschäftswert eines Unternehmens unter Verwertung der sogenannten indirekten Methode geschätzt, so ist es gerechtfertigt, bei der Ermittlung des Reinertrags vom Jahresgewinn einen angemessenen Unternehmerlohn abzuziehen. 2. Der Senat hält an der Ansicht fest, daß bei Anwendung der indirekten Methode die den Substanzwert bestimmenden Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen sind (Anschluß an BFHE 100, 245; 108, 331).«