BFH vom 08.12.1976
II R 173/75
Normen:
GrEStG Baden-Württemberg § 20 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 211
BStBl II 1977, 328

BFH - 08.12.1976 (II R 173/75) - DRsp Nr. 1997/13243

BFH, vom 08.12.1976 - Aktenzeichen II R 173/75

DRsp Nr. 1997/13243

»Ein nach der Vertreibung geborenes, aber vor der Vertreibung gezeugtes Kind hat keinen Anspruch auf Steuererlaß gemäß GrEStG BW § 20

Normenkette:

GrEStG Baden-Württemberg § 20 ;

I. Die Klägerin ist im Mai 1945 in Schleswig-Holstein geboren und ist Inhaberin eines Vertriebenenausweises.

Im August 1973 hatten ihr Ehemann und sie je zur Hälfte ein Grundstück in X. gekauft. Da die Ehegatten erklärt hatten, daß sie auf dem Grundstück nach Abbruch des vorhandenen Gebäudes ein neues, den Vorschriften über den steuerbegünstigten Wohnungsbau entsprechendes Gebäude errichten wollten, hatte das beklagte Finanzamt den Erwerbsvorgang von der Grunderwerbsteuer freigestellt. Als jedoch die Klägerin und ihr Ehemann das Grundstück im Juli 1974 wieder verkauften, setzte das Finanzamt für den ursprünglichen Erwerb Grunderwerbsteuer fest.

Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist hat die Klägerin Teilerlaß der gegen sie festgesetzten Grunderwerbsteuer gemäß § 20 des Baden-Württembergischen Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1970 - GrEStG 1970 -, (GBl 1970, 295) beantragt, da sie Vertriebene sei. Das Finanzamt hat den Erlaßantrag als Einspruch gegen den Steuerbescheid behandelt und ihn durch Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klage hat keinen Erfolg gehabt.