BFH - 08.12.1978 (VI R 26/76) - DRsp Nr. 1997/14017
BFH, vom 08.12.1978 - Aktenzeichen VI R 26/76
DRsp Nr. 1997/14017
»Ausbildungsförderungsbeträge nach § 13 Abs. 1 und 2BAföG vom 26.08.1971 sind auf die nach § 10 Abs. 1 Nr. 9EStG als Sonderausgaben abziehbaren Berufsausbildungskosten jedenfalls dann weder ganz noch zum Teil anzurechnen, wenn die Förderungsbeträge gekürzt ausgezahlt und dadurch die nach § 13 Abs. 1 und 2BAföG regelmäßig pauschal abgegoltenen allgemeinen Lebensunterhaltskosten eines Auszubildenden nicht überschritten werden.«