BFH vom 08.12.1981
VIII R 125/79
Normen:
EStG (1971) § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2, § 23, § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 426
BStBl II 1982, 618

BFH - 08.12.1981 (VIII R 125/79) - DRsp Nr. 1997/15336

BFH, vom 08.12.1981 - Aktenzeichen VIII R 125/79

DRsp Nr. 1997/15336

»Einkünfte aus privaten Devisentermingeschäften sind weder Einkünfte aus Spekulationsgeschäften noch Einkünfte aus Leistungen, wenn sie aus Differenzgeschäften erzielt wurden, die nicht auf Leistung gerichtet sind.«

Normenkette:

EStG (1971) § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2, § 23, § 22 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin -Ehefrau-, nach ihrer Berufsangabe Angestellte und Hausfrau, bezog im Streitjahr als Arbeitnehmerin ihres als Steuerbevollmächtigter tätigen Ehemanns ein Gehalt von rd. 5.600 DM. Daneben hatte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 1.058 DM und zusammen mit ihrem Ehemann Einkünfte aus Kapitalvermögen von 1.938 DM.