BFH vom 08.12.1982
I R 142/81
Normen:
BGB §§ 320 ff.; EStG § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 448
BStBl II 1983, 369

BFH - 08.12.1982 (I R 142/81) - DRsp Nr. 1997/15577

BFH, vom 08.12.1982 - Aktenzeichen I R 142/81

DRsp Nr. 1997/15577

»Ob ein gegenseitiger Vertrag am Bilanzstichtag voll oder nur teilweise erfüllt ist und daher noch ein zum Teil schwebendes Geschäft vorliegt, ist unter Berücksichtigung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu entscheiden, die für das jeweilige Rechtsgeschäft gelten. Erfüllt ist, wenn und soweit die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wurde.«

Normenkette:

BGB §§ 320 ff.; EStG § 5 ;

Streitig ist, ob eine Forderung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bei der Gewinnermittlung des Streitjahres 1972 gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist.

Am 6. Februar 1971 hatte die A-GmbH (A) mit der B-GmbH (B) für die Dauer von 20 Jahren eine Vereinbarung getroffen über die entgeltliche Verwaltung des Einkaufszentrums, eines damals im Rohbau befindlichen Gebäudekomplexes auf dem Gelände einer stillgelegten Zeche. Danach sollte die B für das gesamte Einkaufszentrum die Funktion einer Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft ausüben und dafür eine Vergütung in Höhe von 230.000 DM erhalten. Die A sollte berechtigt sein, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zu kündigen. In einem solchen Falle sollte an die B eine Entschädigung in Höhe von 400.000 DM gezahlt werden.