Streitig ist, ob eine Forderung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bei der Gewinnermittlung des Streitjahres 1972 gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist.
Am 6. Februar 1971 hatte die A-GmbH (A) mit der B-GmbH (B) für die Dauer von 20 Jahren eine Vereinbarung getroffen über die entgeltliche Verwaltung des Einkaufszentrums, eines damals im Rohbau befindlichen Gebäudekomplexes auf dem Gelände einer stillgelegten Zeche. Danach sollte die B für das gesamte Einkaufszentrum die Funktion einer Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft ausüben und dafür eine Vergütung in Höhe von 230.000 DM erhalten. Die A sollte berechtigt sein, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zu kündigen. In einem solchen Falle sollte an die B eine Entschädigung in Höhe von 400.000 DM gezahlt werden.
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