BFH vom 08.12.1982
II R 14/78
Normen:
GrEStG Berlin § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3; StBauFG § 77 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 100
BStBl II 1983, 430

BFH - 08.12.1982 (II R 14/78) - DRsp Nr. 1997/15612

BFH, vom 08.12.1982 - Aktenzeichen II R 14/78

DRsp Nr. 1997/15612

»1. Die Anwendung des § 77 Abs. 5 StBauFG setzt nicht voraus, daß der zu beurteilende Erwerbsvorgang nach dem Inkrafttreten des StBauFG verwirklicht worden ist. 2. Verwirklicht der Erwerber in diesen Fällen den steuerbegünstigten Zweck des § 77 Abs. 1 Nr. 1 StBauFG innerhalb der Nachversteuerungsfrist des § 77 Abs. 3 Nr. 1 StBauFG, so findet eine Nachversteuerung auch dann nicht statt, wenn vorher, aber nach dem Inkrafttreten des StBauFG, die für den bisher verfolgten steuerbegünstigten Zweck geltende Nachversteuerungsfrist abgelaufen ist.«

Normenkette:

GrEStG Berlin § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3; StBauFG § 77 ;

I. Die Klägerin kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 4. Oktober 1967 ein im Sanierungsgebiet Berlin-Kreuzberg belegenes Grundstück. Das beklagte Finanzamt (FA) setzte wegen dieses Erwerbsvorganges zunächst Grunderwerbsteuer fest. Die Klägerin machte dagegen Grunderwerbsteuerfreiheit geltend unter Vorlage einer Bescheinigung des Senators für das Bau- und Wohnungswesen, wonach sie das Grundstück "im Rahmen ihrer Tätigkeit als vorgesehener Sanierungsträger zum Zwecke der Sanierung" erworben habe.

Nach Inkrafttreten des Berliner Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vom 18. Juli 1969 stellte das FA den Erwerbsvorgang unter Aufhebung des 1967 ergangenen Grunderwerbsteuerbescheides gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst.b i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. von der Grunderwerbsteuer frei.