BFH vom 08.12.1982
II R 202/81
Normen:
GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 137, 195
BStBl II 1983, 145

BFH - 08.12.1982 (II R 202/81) - DRsp Nr. 1997/15477

BFH, vom 08.12.1982 - Aktenzeichen II R 202/81

DRsp Nr. 1997/15477

»Wird ein nach dem GrEStEigWoG bereits begünstigt erworbenes Zweifamilienhaus innerhalb der Frist für die eigenwohnliche Nutzung in zwei Eigentumswohnungen umgewandelt und werden die übrigen Voraussetzungen der ursprünglichen Begünstigung erfüllt, so führt dies nicht zur Nachversteuerung.«

Normenkette:

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 3 Abs. 1;

I. Die Kläger und zwei weitere Personen erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12. November 1977 je 1/4 Miteigentumsanteil an einem Zweifamilienhausgrundstück. Sie beantragten Befreiung nach dem Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen vom 11. Juli 1977 (GrEStEigWoG), da sie eine Wohnung des Hauses selbst beziehen wollten.

Mit einem Vertrag über die Begründung von Wohnungseigentum vom 21. Februar 1979 teilten die Miteigentümer das Miteigentum in der Weise auf, daß die Kläger ihre 1/4-Miteigentumsanteile zu einem Hälfteanteil vereinigten und Wohnungseigentum an einer Wohnung erhielten, während die beiden anderen Miterwerber Wohnungseigentum an der zweiten Wohnung erhielten. Zum Zeitpunkt der Aufteilung hatten die Kläger das Anwesen noch nicht bezogen.