BFH vom 08.12.1982
VIII R 53/82
Normen:
EStG § 10d (i.d.F. des EStGÄndG vom 20.4.1976);
Fundstellen:
BFHE 139, 28
BStBl II 1983, 710

BFH - 08.12.1982 (VIII R 53/82) - DRsp Nr. 1997/15742

BFH, vom 08.12.1982 - Aktenzeichen VIII R 53/82

DRsp Nr. 1997/15742

»Über die Höhe des Verlustes, dessen Abzug im Wege des Verlustrücktrags der Steuerpflichtige geltend macht, ist im Abzugsjahr zu entscheiden.«

Normenkette:

EStG § 10d (i.d.F. des EStGÄndG vom 20.4.1976);

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war als Vorerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann Eigentümerin verschiedener Mietgrundstücke. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 3. Dezember 1973 übertrug sie das Eigentum an diesen Grundstücken auf ihren als Nacherben berufenen Sohn und behielt sich daran das lebenslängliche Nießbrauchsrecht vor. Sie verpflichtete sich, auch die Tilgungsbeträge aus den mit den Grundstücken gesicherten Darlehensforderungen zu zahlen.

Die Klägerin führte, zum Teil mit Hilfe von Mieterdarlehen, in den Jahren 1975 (Streitjahr) und 1976 umfangreiche Arbeiten an dem Grundstück A-Straße 35 durch. Auf das Streitjahr 1975 entfielen Aufwendungen in Höhe von 53.330 DM (zum Teil Anzahlungen), die die Klägerin als Werbungskosten geltend macht. Absetzung für Abnutzung (AfA) hat die Klägerin nicht in Anspruch genommen.