I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines Bauernhofes mit landwirtschaftlichen Nutzflächen von ca. 100 ha, den er zum 1. Juli 1973 an seinen Sohn verpachtet hat.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 1975 beantragte der Kläger durch seinen steuerlichen Vertreter die Feststellung eines höheren Teilwertes gemäß § 55 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
"Im Auftrage unseres o.g. Mandanten bitten wir für alle nach dem 1.7.1970 veräußerten Flächen um Feststellung des höheren Teilwertes." Mit Bescheid vom 21. Mai 1976 wies der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) diesen Antrag mit der Begründung zurück, in ihm sei die ortsmäßige Lage oder die katastermäßige Bezeichnung der Grundstücke nicht angegeben worden; der Antrag entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen und sei demnach nicht wirksam gestellt worden.
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