BFH vom 08.12.1983
IV R 170/81
Normen:
EStG (1971) § 55 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 553
BStBl II 1984, 200

BFH - 08.12.1983 (IV R 170/81) - DRsp Nr. 1997/15859

BFH, vom 08.12.1983 - Aktenzeichen IV R 170/81

DRsp Nr. 1997/15859

»Zur Voraussetzung der hinreichend klaren Bezeichnung der betreffenden Grundstücke für einen wirksamen Antrag auf Feststellung eines höheren Teilwertes nach § 55 Abs. 5 EStG 1971, durch den die Ausschlußfrist dieser Vorschrift gewahrt wird (Anschluß an Urteil vom 11.10.1979 IV R 65/78 , BFHE 129, 34, BStBl II 1980, 63).«

Normenkette:

EStG (1971) § 55 Abs. 5 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines Bauernhofes mit landwirtschaftlichen Nutzflächen von ca. 100 ha, den er zum 1. Juli 1973 an seinen Sohn verpachtet hat.

Mit Schreiben vom 24. Dezember 1975 beantragte der Kläger durch seinen steuerlichen Vertreter die Feststellung eines höheren Teilwertes gemäß § 55 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

"Im Auftrage unseres o.g. Mandanten bitten wir für alle nach dem 1.7.1970 veräußerten Flächen um Feststellung des höheren Teilwertes." Mit Bescheid vom 21. Mai 1976 wies der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) diesen Antrag mit der Begründung zurück, in ihm sei die ortsmäßige Lage oder die katastermäßige Bezeichnung der Grundstücke nicht angegeben worden; der Antrag entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen und sei demnach nicht wirksam gestellt worden.