BFH vom 11.10.1979
IV R 65/78
Normen:
EStG (1971) § 55 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 34
BStBl II 1980, 63

BFH - 11.10.1979 (IV R 65/78) - DRsp Nr. 1997/14333

BFH, vom 11.10.1979 - Aktenzeichen IV R 65/78

DRsp Nr. 1997/14333

»Ein wirksamer Antrag auf Feststellung eines höheren Teilwertes nach § 55 Abs. 5 EStG 1971, durch den die Anschlußfrist dieser Vorschrift gewahrt wird, liegt nur vor, wenn die betreffenden Grundstücke hinreichend klar bezeichnet sind.«

Normenkette:

EStG (1971) § 55 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 ;

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) innerhalb der gesetzlichen Frist des § 55 Abs 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die bis 31. Dezember 1975 lief, einen wirksamen Antrag auf Feststellung eines höheren Teilwertes iS der genannten Vorschrift gestellt hat.

Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft mit Gaststätte. Er war am 1. Juli 1970 Eigentümer eines zum landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Grundbesitzes von 5.800 ha.

Am 29. Dezember 1975 ging bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) ein Schreiben des jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit folgendem Wortlaut ein: "Betr: A.B. in X, StNr ... .

Ich beantrage die gesonderte Teilwertfeststellung gemäß § 55 EStG für den Grundbesitz des Pflichtigen".