BFH vom 09.01.1974
I R 141/72
Normen:
EStG § 2 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 307
BStBl II 1974, 238

BFH - 09.01.1974 (I R 141/72) - DRsp Nr. 1997/11872

BFH, vom 09.01.1974 - Aktenzeichen I R 141/72

DRsp Nr. 1997/11872

»1. Entspricht das (Wohnsitz-)Finanzamt dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen wegen Einbringung seines Betriebes in eine OHG, so liegt darin auch dann nicht die Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs, wenn das Wohnsitzfinanzamt zugleich das für die neugegründete OHG zuständige Betriebsfinanzamt ist. 2. Daß die für die Umstellung des Wirtschaftsjahres angeführten wirtschaftlichen Gründe die Umstellung als betriebsnotwendig ausweisen, ist nicht erforderlich.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für die Wahl ihres Wirtschaftsjahres der Zustimmung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) gemäß § 2 Abs. 5 EStG bedürfe und im gegebenen Falle das FA ihr diese seine Zustimmung zu Unrecht versagt habe.