BFH vom 09.02.1978
IV R 85/77
Normen:
EStG § 15 Nr. 2, § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 142
BStBl II 1979, 111

BFH - 09.02.1978 (IV R 85/77) - DRsp Nr. 1997/13966

BFH, vom 09.02.1978 - Aktenzeichen IV R 85/77

DRsp Nr. 1997/13966

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß Vergütungen, die ein Mitunternehmer von dritter Seite für eine Tätigkeit erhält, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung der Personengesellschaft steht, keine Sonderbetriebseinnahmen des Mitunternehmers, sondern Betriebseinnahmen eines gewerblichen Einzelunternehmens sind, wenn die fragliche Tätigkeit ihrer Art nach Gegenstand eines unabhängig von dem Gewerbebetrieb der Personengesellschaft ausgeübten gewerblichen Einzelunternehmens ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2, § 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen eines Verfahrens, das auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1970 und 1972 und der Gewerbesteuermeßbescheide 1970 und 1972 gerichtet ist, ob bestimmte dem Kläger gewährte Provisionen als Betriebseinnahmen eines gewerblichen Einzelunternehmens oder als Sonderbetriebseinnahmen bzw Preisnachlässe im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellungen für mehrere Personengesellschaften, an denen der Kläger beteiligt ist, zu erfassen sind, und ob und wann ein Teil dieser Provisionen zugeflossen ist.