BFH vom 09.02.1983
II R 10/79
Normen:
FGO § 56 Abs. 3 ; PostO § 39, § 53 ; VwZG § 3 ; ZPO § 180, § 183 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 401
BStBl II 1983, 698

BFH - 09.02.1983 (II R 10/79) - DRsp Nr. 1997/15737

BFH, vom 09.02.1983 - Aktenzeichen II R 10/79

DRsp Nr. 1997/15737

»1. Ist die durch die Post mit Zustellungsurkunde zuzustellende Sendung nicht mit der Zustellanschrift des Empfängers, sondern lediglich mit dessen Postfachangabe versehen, so ist die daraufhin in den Geschäftsräumen des Empfängers nach den Regeln des § 183 ZPO erfolgende Zustellung ordnungsgemäß. 2. Hat das FG über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagfrist deshalb nicht entschieden, weil es hierauf nach seiner Auffassung nicht ankam, so ist der BFH, wenn er anderer Auffassung ist jedenfalls berechtigt, die Sache an das FG zurückzuverweisen, wenn die Wiedereinsetzungsfrist offensichtlich nicht versäumt worden und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Aktenlage nicht ohne weiteres zu gewähren ist.«

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 3 ; PostO § 39, § 53 ; VwZG § 3 ; ZPO § 180, § 183 ;

I. Die zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Kläger hatten gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch eingelegt, der als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Einspruchsentscheidung ist dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 15. März 1977 durch die Post mit Zustellungsurkunde in seinen Geschäftsräumen zugestellt worden. Auf der zuzustellenden Sendung war nicht das Geschäftslokal des Prozeßbevollmächtigten, sondern dessen Postfach angegeben.