I. Die zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Kläger hatten gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch eingelegt, der als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Einspruchsentscheidung ist dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 15. März 1977 durch die Post mit Zustellungsurkunde in seinen Geschäftsräumen zugestellt worden. Auf der zuzustellenden Sendung war nicht das Geschäftslokal des Prozeßbevollmächtigten, sondern dessen Postfach angegeben.
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