BFH vom 09.03.1973
VI R 217/71
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 ; EStG § 26a;
Fundstellen:
BFHE 109, 181
BStBl II 1973, 557

BFH - 09.03.1973 (VI R 217/71) - DRsp Nr. 1997/11552

BFH, vom 09.03.1973 - Aktenzeichen VI R 217/71

DRsp Nr. 1997/11552

»Haben in einem Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorgelegen, so rechtfertigt die Weigerung eines Ehegatten, die von dem anderen Ehegatten abgegebene gemeinsame Steuererklärung zu unterzeichnen, nicht die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 ; EStG § 26a;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebt nach seinen Angaben in der Einkommensteuererklärung für 1967 seit dem 1. September 1967 von seiner Ehefrau getrennt. Die Einkommensteuererklärung für 1967 wurde lediglich vom Kläger, nicht auch von seiner Ehefrau unterschrieben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) veranlagte den Kläger nach § 26a EStG und versagte ihm den Splitting-Tarif.