BFH vom 09.03.1973
VI R 396/70
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 44
BStBl II 1973, 487

BFH - 09.03.1973 (VI R 396/70) - DRsp Nr. 1997/11511

BFH, vom 09.03.1973 - Aktenzeichen VI R 396/70

DRsp Nr. 1997/11511

»1. Die bürgerlich-rechtliche Regelung, daß eine Ehe erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgelöst ist (§ 29, § 41 EheG), ist auch für das Einkommensteuerrecht maßgebend. 2. Ob Ehegatten während des Scheidungsverfahrens im Sinne von § 26 Abs. 1 EStG dauernd getrennt leben, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. 3. Lehnt das FA die von den Ehegatten gewählte Zusammenveranlagung ab und führt es eine Einzelveranlagung durch, so ist die auf Zusammenveranlagung gerichtete Klage eine Verpflichtungsklage. Ist die Klage begründet und die Sache spruchreif, darf das FG die Zusammenveranlagung nicht selbst durchführen. Es hat lediglich die Verpflichtung des FA auszusprechen, die Steuerfestsetzung im Wege der Zusammenveranlagung durchzuführen.«

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 ;

Gründe: