BFH vom 09.03.1976
VII R 102/75
Normen:
AO § 86, § 237 ; GG Art. 3 Abs. 3, Art. 103 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 294
BStBl II 1976, 440

BFH - 09.03.1976 (VII R 102/75) - DRsp Nr. 1997/12857

BFH, vom 09.03.1976 - Aktenzeichen VII R 102/75

DRsp Nr. 1997/12857

»1. Auch eine einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer nur in deutscher Sprache erteilte schriftliche Rechtsmittelbelehrung setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. 2. Läßt der ausländische Adressat den ihm zugestellten und mit der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung versehenen Steuerbescheid sechs Wochen lang liegen, ohne sich um eine Übersetzung zu bemühen, so ist ihm Nachsicht wegen der Versäumung der Einspruchsfrist nicht zu gewähren.«

Normenkette:

AO § 86, § 237 ; GG Art. 3 Abs. 3, Art. 103 ;

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) Nachsicht wegen Versäumung der Einspruchsfrist hätte gewähren müssen.

Das HZA erließ am 31. Januar 1975 einen Steuerbescheid gegen den Kläger über Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt rd. 5.700 DM. Dieser Bescheid wurde dem Kläger, der sich in Untersuchungshaft befand, am 4. Februar 1975 gegen Empfangsbescheinigung in der Vollzugsanstalt B. zugestellt (§ 5 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG -).