I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) Nachsicht wegen Versäumung der Einspruchsfrist hätte gewähren müssen.
Das HZA erließ am 31. Januar 1975 einen Steuerbescheid gegen den Kläger über Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt rd. 5.700 DM. Dieser Bescheid wurde dem Kläger, der sich in Untersuchungshaft befand, am 4. Februar 1975 gegen Empfangsbescheinigung in der Vollzugsanstalt B. zugestellt (§ 5 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG -).
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