BFH vom 09.03.1977
I R 203/74
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; KStG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 68
BStBl II 1977, 515

BFH - 09.03.1977 (I R 203/74) - DRsp Nr. 1997/13341

BFH, vom 09.03.1977 - Aktenzeichen I R 203/74

DRsp Nr. 1997/13341

»Die Vermutung, daß sich der Teilwert eines Wirtschaftsguts zur Zeit seiner Anschaffung oder Herstellung mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten deckt, gilt nicht ohne weiteres für zusätzliche Anschaffungskosten in Gestalt verdeckter Einlagen bei Kapitalgesellschaften.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; KStG § 6 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine OHG, hatte ihr Anlagevermögen an eine GmbH verpachtet, an der ihre Gesellschafter zu 95vH beteiligt waren. Die Geschäftsanteile der GmbH wurden als Betriebsvermögen der Klägerin geführt.

Im Hinblick auf die Verluste der GmbH forderte von ihr die Klägerin in den Jahren 1964 bis 1967 nicht die vereinbarten Pachtzinsen. Darin erblickte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) im Anschluß an eine Betriebsprüfung verdeckte Einlagen, die bei der Ermittlung des Gewinns der Klägerin hinzugerechnet wurden.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Auf die Klage hat das Finanzgericht (FG) die angefochtenen Feststellungsbescheide in der Weise geändert, daß es die auf einer Wertsicherungsklausel beruhenden Pachterhöhungen abzog und in den Streitjahren 1965 bis 1967 Teilwertabschreibungen auf die Geschäftsanteile der GmbH zuließ.