BFH vom 09.03.1979
VI R 223/77
Normen:
EStG (1975) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 524
BStBl II 1979, 520

BFH - 09.03.1979 (VI R 223/77) - DRsp Nr. 1997/14160

BFH, vom 09.03.1979 - Aktenzeichen VI R 223/77

DRsp Nr. 1997/14160

»Notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß einer doppelten Haushaltsführung können auch dann beruflich veranlaßt sein, wenn der Arbeitnehmer sich eine Wohnung am Beschäftigungsort nicht bereits bei Antritt der auswärtigen Tätigkeit, sondern erst Jahre danach nimmt.«

Normenkette:

EStG (1975) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Sie wohnen in A. Der Ehemann ist seit 1960 als Richter am Landgericht in B tätig. Seine Ehefrau arbeitet als kaufmännische Angestellte in A. Bis Ende 1974 fuhr der Kläger arbeitstäglich mit dem eigenen PKW von A zu seiner 23 km entfernt liegenden Dienststelle in B. Zu Beginn des Streitjahres 1975 bezog er auf ärztliches Anraten in der Nähe seiner Dienststelle in B. zunächst ein möbliertes gemietetes Zimmer, später eine Eigentumswohnung. Nach einer privatärztlichen Bescheinigung war der Kläger infolge einer schweren Erkrankung auf die Einnahme von sechs bis sieben Mahlzeiten täglich angewiesen und der Belastung durch die arbeitstäglichen Fahrten zwischen der Wohnung in A und der Dienststelle nicht gewachsen.

In seiner Einkommensteuererklärung 1975 beantragte der Kläger die Anerkennung von Mehraufwendungen anläßlich einer doppelten Haushaltsführung, und zwar ua der Kosten für Familienheimfahrten, der Miete am Dienstort und der Mehraufwendungen für Verpflegung.