I. Streitig war bei der Einkommensteuerveranlagung 1965 des Revisionsklägers (Steuerpflichtiger), ob die in seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltene Ausgleichszahlung im Sinn des § 89b HGB in Höhe des Bruttobetrages oder gekürzt um die darauf entfallende Umsatzsteuer und Gewerbesteuer mit dem ermäßigten Steuersatz (§ 24 Nr. 1c, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) zu versteuern ist.
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