BFH vom 09.04.1970
IV R 262/69
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 98, 434
BStBl II 1970, 421

BFH - 09.04.1970 (IV R 262/69) - DRsp Nr. 1997/10047

BFH, vom 09.04.1970 - Aktenzeichen IV R 262/69

DRsp Nr. 1997/10047

»Zur Ermittlung des Betrages einer Entschädigung im Sinn des § 24 Nr. 1 EStG, auf den der begünstigte Steuersatz des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG anzuwenden ist, sind die mit der Entschädigung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten, z.B. die darauf entfallende Umsatz- oder Gewerbesteuer, abzuziehen.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ;

I. Streitig war bei der Einkommensteuerveranlagung 1965 des Revisionsklägers (Steuerpflichtiger), ob die in seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltene Ausgleichszahlung im Sinn des § 89b HGB in Höhe des Bruttobetrages oder gekürzt um die darauf entfallende Umsatzsteuer und Gewerbesteuer mit dem ermäßigten Steuersatz (§ 24 Nr. 1c, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) zu versteuern ist.