BFH vom 09.04.1970
V R 131/66
Fundstellen:
BFHE 98, 568
BStBl II 1970, 680

BFH - 09.04.1970 (V R 131/66) - DRsp Nr. 1997/10183

BFH, vom 09.04.1970 - Aktenzeichen V R 131/66

DRsp Nr. 1997/10183

»Werden Eisenbahnschwellen (Holzschwellen) durch Schutzmaßnahmen gegen Verstocken behandelt, so liegt eine gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 6 UStDB 1951 besonders zugelassene Bearbeitung vor, auch wenn durch diese Behandlung eine langfristige Konservierung des Holzes eintritt.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), die den Holzgroßhandel betreibt und unter anderem die Deutsche Bundesbahn und Privatbahnbetriebe mit Eisenbahnschwellen beliefert, erwarb Eisenbahnschwellen (Buchenholzschwellen) im Rohzustand, die sie zunächst im Freien zum Trocknen lagerte. Anschließend ließ die Steuerpflichtige die Schwellen bei einer Imprägnieranstalt im eigenen Namen und für eigene Rechnung im ... Verfahren mit Teeröl tränken (imprägnieren). Schließlich sicherte die Steuerpflichtige die Schwellen gegen Aufreißen durch Einschlagen von S-Haken, Herumziehen von Bandagen oder Anbringen von Schraubenbolzen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) sah in diesen Tätigkeiten Bearbeitungen oder Verarbeitungen der Schwellen, die die Gewährung des ermäßigten Großhandelssteuersatzes nach § 7 Abs. 3 UStG 1951 ausschließen.