I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 7. Dezember 1972 in der Weise gegründet, daß Mitunternehmeranteile an einer KG in das Unternehmen der Klägerin eingebracht wurden. Dies sollte mit Wirkung vom 30. Juni 1972 geschehen. § 3 Abs. 6 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags lautet:
"Von diesem Zeitpunkt an gelten Nutzen, Lasten und Gefahr als auf die GmbH übergegangen. Die Geschäfte des Unternehmens gelten im Innenverhältnis als mit Wirkung vom genannten Tag an für Rechnung der GmbH geführt."
Gesellschafter-Geschäftsführer wurde H, der zu diesem Zeitpunkt 95 v.H. der Geschäftsanteile innehatte. Lt. Dienstvertrag vom 7. Dezember 1972 gestand die Klägerin H eine monatliche Tätigkeitsvergütung in Höhe von 9.000 DM zu und zwar ebenfalls rückwirkend auf den 1. Juli 1972. Lt. Vertrag mit der aufgelösten KG hatte H als geschäftsführender Gesellschafter eine Tätigkeitsvergütung von 5.000 DM monatlich erhalten.
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