BFH - 09.04.1981 (IV R 178/80) - DRsp Nr. 1997/14969
BFH, vom 09.04.1981 - Aktenzeichen IV R 178/80
DRsp Nr. 1997/14969
»1. Zinsen, die ein Mitunternehmer für ein Darlehen aufwendet, das er zum Erwerb eines Mitunternehmeranteils aufgenommen hat, mindern nach § 7GewStG den Gewerbeertrag. 2. Zinsen von Schulden, die wirtschaftlich mit dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils zusammenhängen, sind nach § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Dabei ist nicht zu prüfen, ob durch die Schuldaufnahme das Betriebskapital der Mitunternehmerschaft verstärkt worden ist.«
Normenkette:
GewStG § 7, § 8 Nr. 1 ;
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