BFH vom 09.04.1981
IV R 24/78
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 67
BStBl II 1981, 481

BFH - 09.04.1981 (IV R 24/78) - DRsp Nr. 1997/14910

BFH, vom 09.04.1981 - Aktenzeichen IV R 24/78

DRsp Nr. 1997/14910

»Kredite mit einer Laufzeit von erheblich mehr als 12 Monaten, die ein Leasingunternehmen zur Finanzierung des Erwerbs von in seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum verbleibenden, jedoch längerfristig vermieteten Wirtschaftsgütern aufnimmt, sind Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, betreibt ein Leasingunternehmen. Sie vermietet bewegliche Investitionsgüter aller Art. Dabei schließt sie ausschließlich Mietverträge ab, die so ausgestaltet sind, daß das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Leasinggegenständen bei ihr als Vermieterin verbleibt. Die meisten Verträge werden für einen Zeitraum von 54 Monaten (Grundmietzeit) abgeschlossen. Die Klägerin weist die Leasinggegenstände in ihren Bilanzen als Anlagevermögen aus. Nach Darstellung der Klägerin werden die Leasinggegenstände nach Ablauf der Grundmietzeit entweder an den bisherigen Mieter oder an einen Dritten neu vermietet oder -so die Regel- verkauft.