I. Der Beschwerdeführer (Steuerpflichtiger) wandte sich mit Einspruch und Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1967. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1970 an das Finanzgericht (FG) verwies er auf einzelne seiner vorangegangenen Schreiben und führte dann aus:
"Da mit keine Antworten - von keiner Seite - in den verflossenen rund drei Monaten eingegangen sind, muß ich die Angelegenheit als erledigt betrachten - genau wie Sie. - Sollte jedoch wider Erwarten noch von einer Seite versucht werden, Gesetz und Wahrheit zuwider von mir unberechtigte Beträge zu fordern, werden von mir die Parteien und die Presse informiert".
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