BFH vom 09.05.1972
IV B 99/70
Normen:
FGO § 72 ;
Fundstellen:
BFHE 105, 246
BStBl II 1972, 543

BFH - 09.05.1972 (IV B 99/70) - DRsp Nr. 1997/11035

BFH, vom 09.05.1972 - Aktenzeichen IV B 99/70

DRsp Nr. 1997/11035

»1. Gegen den Beschluß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO über die Einstellung des Verfahrens wegen Klagerücknahme ist die Beschwerde gegeben, wenn der Beschwerdeführer die Klagerücknahme bestreitet. 2. Die Beschwerde kann nur dazu führen, daß die Sache an das FG zurückverwiesen wird, damit dieses nunmehr im Urteilsverfahren entweder sachlich über die Klage entscheidet oder ausspricht, daß die Klage zurückgenommen ist (vgl. auch Beschluß des BFH II B 26/69 vom 19.01.1972, BFH 104, 291).«

Normenkette:

FGO § 72 ;

I. Der Beschwerdeführer (Steuerpflichtiger) wandte sich mit Einspruch und Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1967. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1970 an das Finanzgericht (FG) verwies er auf einzelne seiner vorangegangenen Schreiben und führte dann aus:

"Da mit keine Antworten - von keiner Seite - in den verflossenen rund drei Monaten eingegangen sind, muß ich die Angelegenheit als erledigt betrachten - genau wie Sie. - Sollte jedoch wider Erwarten noch von einer Seite versucht werden, Gesetz und Wahrheit zuwider von mir unberechtigte Beträge zu fordern, werden von mir die Parteien und die Presse informiert".