BFH vom 09.05.1974
IV R 160/71
Normen:
EStG § 3 Nr. 12 Satz 2; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 481
BStBl II 1974, 631

BFH - 09.05.1974 (IV R 160/71) - DRsp Nr. 1997/12099

BFH, vom 09.05.1974 - Aktenzeichen IV R 160/71

DRsp Nr. 1997/12099

»Die Tätigkeit eines Mitglieds des Verwaltungsausschusses einer von einer Ärztekammer betriebenen Ärzteversorgung ist nicht als Leistung öffentlicher Dienste im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG anzusehen, da die Ärzteversorgung ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG ist.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 12 Satz 2; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) beantragten, den dem Kläger für 1967 als Mitglied des Verwaltungsausschusses der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung gezahlten Betrag von ...DM zu einem Drittel als steuerfreie Aufwandsentschädigung anzuerkennen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gab diesem Antrag nicht statt. Auf die Klage setzte das Finanzgericht (FG) die Einkommensteuer 1967 auf ...DM unter Abänderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids und der Einspruchsentscheidung fest und führte aus: