BFH - 09.05.1974 (VI R 137/72) - DRsp Nr. 1997/12101
BFH, vom 09.05.1974 - Aktenzeichen VI R 137/72
DRsp Nr. 1997/12101
»Ein Steuerpflichtiger, der mit Zustimmung des Versicherers als Versicherungsnehmer in einen von einem anderen abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag gegen laufende Beitragsleistung eintritt, kann die Beiträge, die nach seinem Eintritt fällig werden, nach Maßgabe der für diesen Vertrag geltenden steuerlichen Vorschriften als Sonderausgaben abziehen. Der Eintritt gilt nicht als Abschluß eines neuen Vertrages.«