I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat im Streitjahr für seinen studierenden Sohn mit den allgemeinen Studiengebühren 96 DM Beiträge für die "Deutsche Studentenkrankenversorgung" gezahlt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gewährte ihm den Kinderfreibetrag nach § 32a Abs. 2 Nr. 2a, aa EStG 1967 und im Einspruchsverfahren auch den Freibetrag für auswärtige Unterbringung nach § 33a Abs. 2 EStG; er lehnte aber die Absetzung der Beiträge zur Studentenkrankenversorgung als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers ab.
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