BFH vom 09.05.1974
VI R 147/71
Normen:
EStG (1967) § 10 Abs. 1 Nr. 2a ;
Fundstellen:
BFHE 112, 369
BStBl II 1974, 545

BFH - 09.05.1974 (VI R 147/71) - DRsp Nr. 1997/12054

BFH, vom 09.05.1974 - Aktenzeichen VI R 147/71

DRsp Nr. 1997/12054

»Pflichtbeiträge des Sohnes eines Steuerpflichtigen zur studentischen Krankenversicherung sind keine Sonderausgaben des mit den Aufwendungen finanziell belasteten Vaters.«

Normenkette:

EStG (1967) § 10 Abs. 1 Nr. 2a ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat im Streitjahr für seinen studierenden Sohn mit den allgemeinen Studiengebühren 96 DM Beiträge für die "Deutsche Studentenkrankenversorgung" gezahlt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gewährte ihm den Kinderfreibetrag nach § 32a Abs. 2 Nr. 2a, aa EStG 1967 und im Einspruchsverfahren auch den Freibetrag für auswärtige Unterbringung nach § 33a Abs. 2 EStG; er lehnte aber die Absetzung der Beiträge zur Studentenkrankenversorgung als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers ab.