BFH vom 09.05.1974
VI R 161/72
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 112, 373
BStBl II 1974, 547

BFH - 09.05.1974 (VI R 161/72) - DRsp Nr. 1997/12056

BFH, vom 09.05.1974 - Aktenzeichen VI R 161/72

DRsp Nr. 1997/12056

»Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, geleistet worden sind, können nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG nur dann als in diesem Kalenderjahr geleistet angesehen werden, wenn sie erst kurze Zeit vor dem Ende dieses Kalenderjahrs fällig geworden sind. Als kurze Zeit in diesem Sinne ist in der Regel ein Zeitraum von 10 Tagen anzusehen.«

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Landwirt. Anläßlich einer Betriebsprüfung stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) fest, daß als Sonderausgaben ein Lebensversicherungsbeitrag berücksichtigt worden war, der für die Zeit vom 1. Dezember 1968 bis 30. November 1969 am 1. Dezember 1968 fällig, aber erst am 7. Januar 1969 gezahlt worden war. Das FA sah den Beitrag als Sonderausgabe des Jahres 1969 an und berichtigte die Einkommensteuerveranlagung für 1968 entsprechend.