I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Landwirt. Anläßlich einer Betriebsprüfung stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) fest, daß als Sonderausgaben ein Lebensversicherungsbeitrag berücksichtigt worden war, der für die Zeit vom 1. Dezember 1968 bis 30. November 1969 am 1. Dezember 1968 fällig, aber erst am 7. Januar 1969 gezahlt worden war. Das FA sah den Beitrag als Sonderausgabe des Jahres 1969 an und berichtigte die Einkommensteuerveranlagung für 1968 entsprechend.
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