I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat 1969 für die freiwillige gesetzliche Angestelltenversicherung seiner Tochter bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Beiträge von insgesamt 2.112 DM geleistet und sie bei seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1969 als Sonderausgaben geltend gemacht. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen verneint. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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