I. Streitig ist, ob die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) die erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7b EStG geltend machen können. Die Kläger erhielten im Jahre 1962 von ihren damals noch minderjährigen Kindern auf Lebenszeit einen uneingeschränkten Nießbrauch an einem unbebauten Grundstück eingeräumt, das diese im Wege der Schenkung erhalten hatten. Der Nießbrauch sollte sich auch auf die auf dem Grundstück zu errichtenden Baulichkeiten erstrecken. Für das im Jahre 1963 errichtete Einfamilienhaus begehrten die Kläger die erhöhte AfA nach § 7b EStG. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, daß nicht die Kläger, sondern die Kinder Eigentümer des Grundstücks seien. Deren Einkünfte seien aber bei der Veranlagung der Eltern außer Ansatz zu lassen.
Im Einspruchsverfahren änderte das FA seine Ansicht. Die Einkünfte aus dem Einfamilienhaus seien den Klägern zuzurechnen, wobei diese nach der Einnahmeüberschußrechnung, allerdings ohne Zubilligung einer AfA, zu ermitteln seien.
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