BFH vom 09.05.1974
VIII R 42/68
Normen:
BGB § 95 Abs. 1 Satz 2, §§ 1030 ff.; EStG § 7b;
Fundstellen:
BFHE 112, 487
BStBl II 1974, 487

BFH - 09.05.1974 (VIII R 42/68) - DRsp Nr. 1997/12013

BFH, vom 09.05.1974 - Aktenzeichen VIII R 42/68

DRsp Nr. 1997/12013

»Dem Nießbraucher, der in Ausübung seines Nießbrauchsrechts an einem Grundstück auf diesem ein Einfamilienhaus errichtet, stehen die erhöhten AfA nach § 7b EStG zu, wenn er selbst Bauherr war.«

Normenkette:

BGB § 95 Abs. 1 Satz 2, §§ 1030 ff.; EStG § 7b;

I. Streitig ist, ob die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) die erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7b EStG geltend machen können. Die Kläger erhielten im Jahre 1962 von ihren damals noch minderjährigen Kindern auf Lebenszeit einen uneingeschränkten Nießbrauch an einem unbebauten Grundstück eingeräumt, das diese im Wege der Schenkung erhalten hatten. Der Nießbrauch sollte sich auch auf die auf dem Grundstück zu errichtenden Baulichkeiten erstrecken. Für das im Jahre 1963 errichtete Einfamilienhaus begehrten die Kläger die erhöhte AfA nach § 7b EStG. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, daß nicht die Kläger, sondern die Kinder Eigentümer des Grundstücks seien. Deren Einkünfte seien aber bei der Veranlagung der Eltern außer Ansatz zu lassen.

Im Einspruchsverfahren änderte das FA seine Ansicht. Die Einkünfte aus dem Einfamilienhaus seien den Klägern zuzurechnen, wobei diese nach der Einnahmeüberschußrechnung, allerdings ohne Zubilligung einer AfA, zu ermitteln seien.