BFH vom 09.05.1985
IV R 184/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 427

BFH - 09.05.1985 (IV R 184/82) - DRsp Nr. 1997/16207

BFH, vom 09.05.1985 - Aktenzeichen IV R 184/82

DRsp Nr. 1997/16207

»Die mit der Preisverleihung an einen Journalisten verbundene Dotierung ist als steuerfreie Einnahme zu beurteilen, wenn die Preisverleihung vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt.«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1977 als freiberuflicher Journalist tätig. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Am 14. September 1977 erhielt er den Theodor-Wolff-Preis 1977 zugesprochen, der mit einem Betrag von 5.000 DM dotiert war. Die Auszeichnung wurde durch das dafür zuständige Kuratorium nach einem vorhergegangenen Ausschreibungsverfahren verliehen. Danach konnten sich hauptberuflich tätige Journalisten mit deutschsprachigen Beiträgen bewerben, die sie in einem bestimmten Zeitraum in einer Tages- oder Wochenzeitung der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) einschließlich Berlin (West) veröffentlicht hatten. Prämiert wurden einerseits Beiträge, die nach Stil und Inhalt ein bedeutsames Thema behandelten, und andererseits Meldungen, die wegen ihres Neuigkeitsgehaltes und der Art ihrer Präsentation für die Aufgabe und die Fähigkeit eines kritischen Journalisten dem Kuratorium vorbildlich erschienen.