BFH vom 09.05.1985
V R 192/84
Fundstellen:
BStBl II 1985, 552

BFH - 09.05.1985 (V R 192/84) - DRsp Nr. 1997/16253

BFH, vom 09.05.1985 - Aktenzeichen V R 192/84

DRsp Nr. 1997/16253

»Der Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, hat auf den Lauf der Revisionsbegründungsfrist keinen Einfluß.«

I. Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 3. November 1984 zugestellte Urteil des Finanzgerichts vom 10. Oktober 1984 mit Schriftsatz vom 30. November 1984 Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1984 beantragte sie, das Ruhen des Revisionsverfahrens anzuordnen; der Beklagte stimmte dem Antrag zu.

Mit Schreiben der Geschäftsstelle des V. Senats des Bundesfinanzhofs vom 7. Januar 1985 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, die Revision sei nicht innerhalb der am 3. Januar 1985 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist begründet worden. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 1985 hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe die Revision dadurch begründet, daß sie in ihrem Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, darauf hingewiesen habe, daß gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. Februar 1984 V 424/81 bereits ein Revisionsverfahren (V R 74/84) anhängig sei. In beiden Streitfällen gehe es darum, ob für Kreditvermittlungsumsätze des Jahres 1979 Umsatzsteuerfreiheit zu gewähren sei. Falls das Gericht in diesen Ausführungen keine hinreichende Begründung der Revision sehe, werde vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gebeten.