BFH - 09.06.1970 (VII K 34/67) - DRsp Nr. 1997/10173
BFH, vom 09.06.1970 - Aktenzeichen VII K 34/67
DRsp Nr. 1997/10173
»1. Wird zugleich mit der Einfuhrlizenz die Vorausfestsetzung der Abschöpfung beantragt, so erwirbt der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Anwendung des am Tage der Antragstellung geltenden Abschöpfungssatzes. 2. Gegen eine Ablehnung der Einfuhrlizenz muß der Antragsteller, um sich die durch seinen Antrag erworbenen abschöpfungsrechtlichen Ansprüche zu erhalten, Klage erheben. Außerdem kann er erneut die Erteilung einer Lizenz beantragen und sich dabei die durch seinen ursprünglichen Antrag erworbenen Rechte vorbehalten. 3. In der Einfuhrlizenz ist in einem solchen Fall zunächst der sich aus dem Zeitpunkt des neuen Antrags ergebende Abschöpfungssatz - ggf. vorläufig - festzusetzen. Diese Vorausfestsetzung ist von Amts wegen zu ändern, wenn die Klage gegen die Ablehnung des ursprünglichen Antrags Erfolg hat.«
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